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Anerkennung

Vaterschaftsanerkennung
Das Kindesverhältnis zwischen dem Kind und dem Vater, welcher nicht mit der Mutter verheiratet ist, wird durch die Anerkennung festgestellt (Ar. 260 ZGB). Eine Anerkennung kann nur durch den leiblichen Vater erfolgen. Die Anerkennungserklärung kann vor- oder nachgeburtlich abgegeben werden. Eine vorgeburtliche Anerkennung wird jedoch aus rechtlichen Gründen empfohlen.

Für die Entgegennahme einer Anerkennungserklärung ist jedes schweizerische Zivilstandsamt zuständig. Eine persönliche Vorsprache ist notwendig. Bitte vereinbaren Sie einen Termin beim Zivilstandsamt Rheintal in Altstätten.

Dokumente
Das Zivilstandsamt Rheintal in Altstätten beratet Sie gerne persönlich oder telefonisch über die notwendigen Dokumente.

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